§ 1 Vertragsgegenstand: zu Grunde diese Vertragsbedingungen
-
Gegenstand des Vertrags ist die in der
Auftragserteilung von dem Auftraggeber ( in weiteren AG
genannt) an den Auftragnehmer ( in weiteren AG genannt)
mit der dargelegten Aufgaben der Gutachtenerstattung.
§ 2. Auftragserteilung
Der Auftrag zur Gutachtenerstattung ist schriftlich zu
erteilen, kann aber auch mündlich, telefonisch oder über andere
Telekommunikationstechniken vom AG als aufgegebene und dadurch
entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich und zählen
als erteilten Auftrag wenn und soweit sie schriftlich durch den
AN bestätigt wurden.
Hierunter fallen insbesondere Auskünfte und Zusagen von
Mitarbeitern der Wernski Gruppe oder freiberuflichen
Sachverständige sowie der von der Wernski - Gruppe
eingeschalteten Sachverständigen und Hilfskräften.
Leistungen die vom AG auf dem Schriftlichen weg bei dem AN
bestellt werden werden Zeitnah bestätigt.
Alle Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel müssen
schriftlich gemacht werden .
Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstattung des
Gutachtens erforderliche Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich
und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
Der AG den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen
und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet den AN unverzüglich auf
Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.
Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang
möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine
ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- und
Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile
aus unrichtigen Angaben oder durch verschweigen von Tatsachen
durch den AG an den AN wegen verspätet oder nicht eingegangener
Dokumente gehen nicht zu Lasten des AN
§ 3 Widerrufsklausel für Verbraucher
-
Ist der Auftraggeber Verbraucher gemäß § 1 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so hat er das Recht,
-
seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete
Willenserklärung innerhalb von 2 Wochen nach
Vertragsschluss zu widerrufen.
-
Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in
Textform gegenüber des AN an seine im Impressum
hinterlegten Adresse geschickt werden,
-
oder durch Rücksendung der Leistung, sofern tatsächlich
möglich, zu erklären; zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.
-
Der AN behält sich vor, mit der Durchführung der
Leistung erst nach Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist
zu beginnen.
-
Der Auftraggeber veranlasst die Ausführung der
Leistung/Durchführung der Leistung durch Übermittlung
von Informationen, die zur Ausführung zur Leistung
benötigt werden. Übersendet bzw. übermittelt der
Auftraggeber die von Satz 1 benannten Informationen
bereits vor Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist,
-
ist dies als Zustimmung zur Ausführung anzusehen.
Sobald der AN mit der Ausführung durch Verarbeitung der
Daten begonnen hat, erlischt das Widerrufsrecht.
§ 4 Hilfskräfte:
-
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten
persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des
Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige
nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen.
- Anfallende Kosten für Hilfskräfte, Teilzerlegungen oder
Fahrzeugvermessungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige
Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis
zu einem Wert von € 250.- im Einzelfall, höchstens jedoch bis
zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten
anfallen sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach
Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die
Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder
Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter die
dezentral beauftragt werden.
§ Urheberrecht:
- Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene
Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten
Zweck verwenden.
- Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind
nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich
sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
- Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten
ein Urheberrecht.
§ 4. Vollmacht
- Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm
erforderlichen und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen,
Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden,
Unternehmen und Dritten.
§5. Stornierung
- Auftragsstornierungen sind schriftlich, per Fax oder E-mail
mitzuteilen, Stornierungskosten werden pauschal mit € 150,00
netto (€ 178,50 brutto) berechnet und sind unmittelbar fällig.
- Alle bis zum Zeitpunkt des Stornierungseingangs erbrachten
Leistungen werden in voller Höhe fällig.
§ 6 Vergütung / Zahlungen an den Sachverständigen:
- Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die
einschlägigen Bestimmungen des BGB und die entsprechende
Bestimmung in diesen AGB.
- Der Rechnungsbetrag wird nach Auftragsdurchführung oder mit
Übergabe des Gutachtens sofort fällig.
- Der fällige Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort ohne
Abzug zu bezahlen wenn kein Zahlungsziel auf der Rechnung
angeben wurde. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug
zu bringen.
- Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutsachterrechnung
hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem
Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist.
- Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung
zahlt der AG ein Schmerzensgeld durch nicht fristgerechter
Bezahlung der Gutachterrechnung in Höhe von 5 % des
Rechnungsbetrag
- Des Weiteren ist der AN befugt, die gesetzlichen
Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
- Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm
geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der
Vorauszahlung wird vom Sachverständigen bestimmt und mit dem
Auftraggeber abgesprochen.
- Der Sachverständige ist berechtigt erst nach Eingang der
Vorauszahlung tätig zu werden.
- Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm
entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des
Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu
stellen.
- In Ausnahmefällen bzw. bei der Erstellung von
Sondergutachten wird die Vergütung nach denen in diesen AGB
aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem
Zeitaufwand berechnet. Als Stundensätze gelten: Für den
Sachverständigen €180 netto , für die Hilfskraft 90 € netto,
für Schreibarbeiten 45 € netto (zzgl. gesetzl. MwSt.).
- Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis
zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert
werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein
besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B.
Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
- Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die
der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- In Ausnahmefällen kann auch eine Festpreisvereinbarung
getroffen werden.
- Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten
grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit einem
Pauschalbetrag von 100,00 € zuzüglich MwSt. berechnet.
- Werden zur vollständigen Schadenfeststellung De- und
Montagearbeiten erforderlich, so werden diese nach Zeitaufwand
abgerechnet gemäß unserer AGB
§ 7. Leerfahrten
-
Entstehen Leerfahrten dem AN werden diese dem AG in
Rechnung pauschal mit € 150,00 netto (€ 178,50 brutto)
berechnet und sind unmittelbar fällig , unter
Leerfahrten ist zu verstehen ; Wenn der AN beauftragt
wird als Supunternehmer oder „ freelencer “ Fahrzeuge
im Namen des AG zu begutachten und die Fahrzeuge der
Versicherungen oder andere dessen Auftraggebern , des
Auftraggeber vom AN nicht bereitstellen oder Vorort
sind. Oder der AN oder Erfüllungsgehilfe nicht
rechtzeitig informiert wurde Schriftlich per Email oder
vorab Telefonisch informiert wurde wird der Einsatz wie
oben beschreiben als Leerfahrt berechnet.
§ 8 Haftung:
-
Wird der AN und seine Mitarbeiter sowie seine
Supunternehmer vom AG beauftragt Daten („ Fotos und
Daten in der von den AG gestellten Software“) ein zu
fügen zur Erstellung von diversen eignen Gutachten,
haftet der AN nicht für das erstellte Gutachten, was
der AG erstellte gegen über dessen Auftraggeber auch
wenn er den Namen in Abwesenheit des Auftragnehmer
einfügt und sich auf eine Elektronische Signatur
beruft.
-
der AN steht als Erfüllungsgehilfe zur Verfügung um
Fotos von Schäden u.a. für Versicherungen auf zu nehmen
dies beinhaltet auch ein Einsatz als Subunternnehmer
für den AG, in diesem Fall haften die / der
Sachverständige oder dessen Hilfskräfte nicht für die
erstellten Gutachten auch wenn der AG den Namen des AG
einsetzt und anmerkt es besteht eine Elektronische
Signatur und bedarf keine Unterschrift.
-
Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine
vertragliche, außer vertragliche oder um eine
gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
-
Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen sind
in der Höhe beschränkt auf die in der Berufshaftpflicht
des Sachverständigen angeführten Deckungssummen von 2,5
Millionen € für Personenschäden und 50.000 € für Sach -
und Vermögensschäden.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den erteilten Auftrag
nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
- Haftungsbeschränkung: Bei eventuellen Fehleinschätzungen
des Gutachters wird Schadenersatz und werden sonstige
Gewährleistungsansprüche gegen den Gutachter auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, ansonsten auf
das Dreifache des Gutachtenshonorars beschränkt. Nur unter
diesen Voraussetzungen ist auch eine Minderung des
Gutachtenshonorars gerechtfertigt.
- "Muss der Sachverständige nach den gesetzlichen
Bestimmungen nach Maßgabe des
vorliegenden Vertrages für einen Schaden aufkommen, der
leicht fahrlässig verursacht
wurde, so ist die Haftung, soweit nicht Leben, Körper und
Gesundheit verletzt
werden, beschränkt. Die Haftung besteht in diesen Fällen
nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluß vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt.
Unabhängig von einem Verschulden des Sachverständigen
bleibt eine etwaige
Haftung des Sachverständigen bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos
und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung des gesetzlichen
Vertreters,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Sachverständigen für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden."
§ 9. Kündigung:
-
Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus
wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich
zu erfolgen.
§ 10 Wichtiger Kündigungsgrund
-
Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der
Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der
Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen
verstößt.
-
Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn
der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert
oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft wird
vom AN als Leerfahrt gleichgesetzt und dem AG voll mit
pauschal 200,00€ netto in Rechnung gestellt und muss
vom AG bezahlt werden.
-
Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn
der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit
behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund
einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert
-
Ein weiterer wichtiger Kündigungsgrund ist ,wenn der
Sachverständige Feststellungen macht das der AG den AN
versteckt benutzt um eine Straftat zu verschleiern oder
vor zu bereiten.
§ 11 Sg. Standortgeschäft mehrere Fahrzeuge an einen Standort
zur Begutachtung
-
Werden mehrere Fhrz. von dem AN im Standort begutachtet
wird jedes zu begutachtende Fahrzeug als Einzel Auftrag
berechnet d.h. für das zu begutachtende Fahrzeug wird
vom Sachverständiger eine Anfahrt und Abfahrt pauschale
berechnet von 30,00 € netto ( 35,70 € Brutto) die zu
der Vergütung der Fahrzeugbegutachtung hinzu berechnet
werden.
§ 12 Hilfskräfte:
-
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten
persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung
des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der
Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte
heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte,
Teilzerlegungen oder Fahrzeugvermessungen sind vom
Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem
Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem
Wert von € 250.- im Einzelfall, höchstens jedoch bis
zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere
Kosten anfallen sind diese mit dem Auftraggeber
abzusprechen.
-
Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach
Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden,
die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der
Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder
Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder
Fachgutachter.
§ 13 Fristen
Auftragsfristen des AN sind unverbindlich, es sei denn deren
Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 14 Gewährleistung durch Erbringung von Dienstleitungen
- Die Parteien sind sich darüber einig, wenn der AN
Dienstleistungen erbringt für den AG, der AN keinerlei Erfolg
schuldet. Der AN schuldet nur die Dienstleistung gegenüber dem
AG.
- Alle Entscheidungen- sowie die Risikobereiche des
Auftraggebers obliegt dem AG, anhand der erbrachten
Dienstleistung sich daraus ergebene notwendige Entscheidungen
vom AG zu treffen.
- Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere nur bei geringfügigen Mängel, steht dem
Auftraggeber kein Rücktrittrecht zu.
- Bei Fehlen zugesicherte Eigenschaften bleibt der Anspruch
auf Schadensersatz unberührt.
§ 15Haftung
- DER AN und die von im Beauftragten Sachverständige, haftet
Für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden
die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, das
gleiche gilt für Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des AN die
fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht unverletzt begannen
haben.Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die
Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
für den AN begrenzt.
- Aus Haftung durch mittelbare Folgeschäden beinhalten auch
die vertragstypischer Folgeschäden werden damit auch
ausgeschlossen.
- Die Haftung auf folgende Versicherungssummen ist begrenzt
auf ;
- 250.000,00 € für Vermögensschäden
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzung
gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,des
Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN auf einer
vorsätzlichen grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beruhen,
sowie für Schäden auf Grund schuldhafter Verletzung
wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten im Sinne des §
307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
- Der Auftraggeber hat, für welche der Auftragnehmer
aufkommen muss, unverzüglich dem Auftragnehmer etwaige Schäden
schriftlich anzuzeigen.
- Jegliche Schadensersatzansprüche gegen den AN
sind ausgeschlossen, das gilt auch im Hinblick auf die
persönliche Haftung der Mitarbeiter des AN.
8§. Gutachtenserstellung
- Der Auftraggeber erhält, sofern nichts anderes vereinbart,
das Gutachten in 3-facher Ausführung, bestehend aus einem
Original mit Original-Lichtbildsatz und zwei Duplikaten ohne
Lichtbildsatz. Ein weiteres Duplikat und der
Lichtbildnegativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben beim
Auftragnehmer.
9§. Gutachtensversand
- Der Versand des Gutachtens an den Auftraggeber oder auf
Wunsch des Auftraggebers an Dritte erfolgt auf Risiko des
Auftraggebers.
10§ Haftungsausschlussklausel
- "Muss der Sachverständige nach den gesetzlichen
Bestimmungen nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages für einen
Schaden aufkommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
ist die Haftung, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit
verletzt werden, beschränkt.
- Die Haftung besteht in diesen Fällen nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Unabhängig von einem Verschulden des Sachverständigen bleibt
eine etwaige Haftung des Sachverständigen bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffenheitsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung des gesetzlichen
Vertreters, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Sachverständigen für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäde
12§ Urheberrechtsschutz
- Der Auftraggeber darf die gutachterliche Leistung nur
zu dem Zweck verwenden, für den
sie vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
- Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere eine
Weitergabe an Dritte, ist nur
zulässig, wenn der Sachverständige zuvor befragt und seine
Einwilligung dazu gegeben
hat. Gleiches gilt für eine Textänderung oder eine
auszugsweise Verwendung.
- Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in allen Fällen
der vorherigen Einwilligung
des Sachverständigen.
- Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des
Verwendungszweckes des Gutachtens
gestattet.
- Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse dürfen zu Zwecken
der Werbung durch den
Auftraggeber nur mit Zustimmung des Sachverständigen und
mit seiner Billigung des
Wortlauts der Werbung verwendet werden.
11§. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ Gerichtsstand/Schlussbestimmung
Gerichtsstand ist der Sitz des Kfz-Sachverständigenbüro in
47229 Duisburg.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
Zusatz bei Kfz-Bewertungen:
- Bei Bewertungen von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern ist
der Auftraggeber verpflichtet, das Kfz-
Sachverständigenbüro vor Erstellung des Gutachtens die
die Verkehrssicherheit betreffenden Mängel, ihm bekannte
versteckte Mängel sowie vorausgegangene Unfälle an dem zu
prüfenden Fahrzeug oder Kfz-Anhänger mitzuteilen.
Die zum Fahrzeug bzw. Kfz-Anhänger gehörenden Papiere
(Fahrzeugbrief, -schein, Betriebserlaubnis, Prüfbuch,
Anmeldebescheinigung der Verwaltungsbehörde) sind – soweit
vorhanden – vorzulegen; ebenso Originalrechnungen über
Instandsetzungen, insbesondere Aufwendungen auszuweisen.
- Etwaige Einsprüche gegen die Höhe der Bewertung sind unter
Beifügung des Gutachtens schriftlich innerhalb einer Woche an
das Kfz-Sachverständigenbüro zu richten.