AGB Begutachtungen

§ 1 Vertragsgegenstand: zu Grunde diese Vertragsbedingungen

  1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung von dem Auftraggeber ( in weiteren AG genannt) an den Auftragnehmer ( in weiteren AG genannt) mit der dargelegten Aufgaben der Gutachtenerstattung.

§ 2. Auftragserteilung

Der Auftrag zur Gutachtenerstattung ist schriftlich zu erteilen, kann aber auch mündlich, telefonisch oder über andere Telekommunikationstechniken vom AG als aufgegebene und dadurch entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich und zählen als erteilten Auftrag wenn und soweit sie schriftlich durch den AN bestätigt wurden.

Hierunter fallen insbesondere Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern der Wernski Gruppe oder freiberuflichen Sachverständige sowie der von der Wernski - Gruppe eingeschalteten Sachverständigen und Hilfskräften.

Leistungen die vom AG auf dem Schriftlichen weg bei dem AN bestellt werden werden Zeitnah bestätigt.

Alle Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel müssen schriftlich gemacht werden .

Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstattung des Gutachtens erforderliche Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

Der AG den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet den AN unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.

Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch verschweigen von Tatsachen durch den AG an den AN wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des AN

§ 3 Widerrufsklausel für Verbraucher

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher gemäß § 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so hat er das Recht,

  2. seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen.

  3. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber des AN an seine im Impressum hinterlegten Adresse geschickt werden,

  4. oder durch Rücksendung der Leistung, sofern tatsächlich möglich, zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

  5. Der AN behält sich vor, mit der Durchführung der Leistung erst nach Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.

  6. Der Auftraggeber veranlasst die Ausführung der Leistung/Durchführung der Leistung durch Übermittlung von Informationen, die zur Ausführung zur Leistung benötigt werden. Übersendet bzw. übermittelt der Auftraggeber die von Satz 1 benannten Informationen bereits vor Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist,

  7. ist dies als Zustimmung zur Ausführung anzusehen. Sobald der AN mit der Ausführung durch Verarbeitung der Daten begonnen hat, erlischt das Widerrufsrecht.

§ 4 Hilfskräfte:


  1. Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen.
  2. Anfallende Kosten für Hilfskräfte, Teilzerlegungen oder Fahrzeugvermessungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250.- im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
    Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. 
    Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter die dezentral beauftragt werden.

§ Urheberrecht:

  1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. 
  2. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
  3. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.

§ 4. Vollmacht

  1. Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm erforderlichen und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.

§5. Stornierung

  1. Auftragsstornierungen sind schriftlich, per Fax oder E-mail mitzuteilen, Stornierungskosten werden pauschal mit € 150,00 netto (€ 178,50 brutto) berechnet und sind unmittelbar fällig.
  2. Alle bis zum Zeitpunkt des Stornierungseingangs erbrachten Leistungen werden in voller Höhe fällig.

§ 6 Vergütung / Zahlungen an den Sachverständigen:

  1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB und die entsprechende Bestimmung in diesen AGB.
  2. Der Rechnungsbetrag wird nach Auftragsdurchführung oder mit Übergabe des Gutachtens sofort fällig.
  3. Der fällige Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort ohne Abzug zu bezahlen wenn kein Zahlungsziel auf der Rechnung angeben wurde. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
  4. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutsachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist.
  5. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung zahlt der AG ein Schmerzensgeld durch nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrag
  6. Des Weiteren ist der AN befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
  7. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung wird vom Sachverständigen bestimmt und mit dem Auftraggeber abgesprochen.
  8. Der Sachverständige ist berechtigt erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
  9. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
  10. In Ausnahmefällen bzw. bei der Erstellung von Sondergutachten wird die Vergütung nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand berechnet. Als Stundensätze gelten: Für den Sachverständigen €180 netto , für die Hilfskraft 90 € netto, für Schreibarbeiten 45 € netto (zzgl. gesetzl. MwSt.).
  11. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
  12. Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  13. In Ausnahmefällen kann auch eine Festpreisvereinbarung getroffen werden.
  14. Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit einem Pauschalbetrag von 100,00 € zuzüglich MwSt. berechnet.
  15. Werden zur vollständigen Schadenfeststellung De- und Montagearbeiten erforderlich, so werden diese nach Zeitaufwand abgerechnet gemäß unserer AGB

§ 7. Leerfahrten

  1. Entstehen Leerfahrten dem AN werden diese dem AG in Rechnung pauschal mit € 150,00 netto (€ 178,50 brutto) berechnet und sind unmittelbar fällig , unter Leerfahrten ist zu verstehen ; Wenn der AN beauftragt wird als Supunternehmer oder „ freelencer “ Fahrzeuge im Namen des AG zu begutachten und die Fahrzeuge der Versicherungen oder andere dessen Auftraggebern , des Auftraggeber vom AN nicht bereitstellen oder Vorort sind. Oder der AN oder Erfüllungsgehilfe nicht rechtzeitig informiert wurde Schriftlich per Email oder vorab Telefonisch informiert wurde wird der Einsatz wie oben beschreiben als Leerfahrt berechnet.

§ 8 Haftung:

  1. Wird der AN und seine Mitarbeiter sowie seine Supunternehmer vom AG beauftragt Daten („ Fotos und Daten in der von den AG gestellten Software“) ein zu fügen zur Erstellung von diversen eignen Gutachten, haftet der AN nicht für das erstellte Gutachten, was der AG erstellte gegen über dessen Auftraggeber auch wenn er den Namen in Abwesenheit des Auftragnehmer einfügt und sich auf eine Elektronische Signatur beruft.

  2. der AN steht als Erfüllungsgehilfe zur Verfügung um Fotos von Schäden u.a. für Versicherungen auf zu nehmen dies beinhaltet auch ein Einsatz als Subunternnehmer für den AG, in diesem Fall haften die / der Sachverständige oder dessen Hilfskräfte nicht für die erstellten Gutachten auch wenn der AG den Namen des AG einsetzt und anmerkt es besteht eine Elektronische Signatur und bedarf keine Unterschrift.

  3. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außer vertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

  4. Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen sind in der Höhe beschränkt auf die in der Berufshaftpflicht des Sachverständigen angeführten Deckungssummen von 2,5 Millionen € für Personenschäden und 50.000 € für Sach - und Vermögensschäden.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. 
  2. Haftungsbeschränkung: Bei eventuellen Fehleinschätzungen des Gutachters wird Schadenersatz und werden sonstige
     Gewährleistungsansprüche gegen den Gutachter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, ansonsten auf das Dreifache des Gutachtenshonorars beschränkt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Minderung des Gutachtenshonorars gerechtfertigt.
  3. "Muss der Sachverständige nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe des
    vorliegenden Vertrages für einen Schaden aufkommen, der leicht fahrlässig verursacht
    wurde, so ist die Haftung, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt
    werden, beschränkt. Die Haftung besteht in diesen Fällen nur bei Verletzung
    vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren
    typischen Schaden begrenzt.
    Unabhängig von einem Verschulden des Sachverständigen bleibt eine etwaige
    Haftung des Sachverständigen bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
    Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos und nach dem
    Produkthaftungsgesetz unberührt.
    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters,
    Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Sachverständigen für von ihnen durch
    leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden."

 

§ 9. Kündigung:

  1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 10 Wichtiger Kündigungsgrund

  1. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.

  2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft wird vom AN als Leerfahrt gleichgesetzt und dem AG voll mit pauschal 200,00€ netto in Rechnung gestellt und muss vom AG bezahlt werden.

  3. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert

  4. Ein weiterer wichtiger Kündigungsgrund ist ,wenn der Sachverständige Feststellungen macht das der AG den AN versteckt benutzt um eine Straftat zu verschleiern oder vor zu bereiten.

§ 11 Sg. Standortgeschäft mehrere Fahrzeuge an einen Standort zur Begutachtung

  1. Werden mehrere Fhrz. von dem AN im Standort begutachtet wird jedes zu begutachtende Fahrzeug als Einzel Auftrag berechnet d.h. für das zu begutachtende Fahrzeug wird vom Sachverständiger eine Anfahrt und Abfahrt pauschale berechnet von 30,00 € netto ( 35,70 € Brutto) die zu der Vergütung der Fahrzeugbegutachtung hinzu berechnet werden.

§ 12 Hilfskräfte:

  1. Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte, Teilzerlegungen oder Fahrzeugvermessungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250.- im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

  2. Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

§ 13 Fristen

Auftragsfristen des AN sind unverbindlich, es sei denn deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 14 Gewährleistung durch Erbringung von Dienstleitungen

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, wenn der AN Dienstleistungen erbringt für den AG, der AN keinerlei Erfolg schuldet. Der AN schuldet nur die Dienstleistung gegenüber dem AG.
  2. Alle Entscheidungen- sowie die Risikobereiche des Auftraggebers obliegt dem AG, anhand der erbrachten Dienstleistung sich daraus ergebene notwendige Entscheidungen vom AG zu treffen.
  3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängel, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittrecht zu.
  4. Bei Fehlen zugesicherte Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

§ 15Haftung

  1. DER AN und die von im Beauftragten Sachverständige, haftet Für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, das gleiche gilt für Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des AN die fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht unverletzt begannen haben.Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden für den AN begrenzt.
  2. Aus Haftung durch mittelbare Folgeschäden beinhalten auch die vertragstypischer Folgeschäden werden damit auch ausgeschlossen.
  3. Die Haftung auf folgende Versicherungssummen ist begrenzt auf ;
  4. 250.000,00 € für Vermögensschäden
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN auf einer vorsätzlichen grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beruhen, sowie für Schäden auf Grund schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
  6. Der Auftraggeber hat, für welche der Auftragnehmer aufkommen muss, unverzüglich dem Auftragnehmer etwaige Schäden schriftlich anzuzeigen.
  7. Jegliche Schadensersatzansprüche gegen den AN   sind ausgeschlossen, das gilt auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter des AN.

 8§. Gutachtenserstellung

  1. Der Auftraggeber erhält, sofern nichts anderes vereinbart, das Gutachten in 3-facher Ausführung, bestehend aus einem Original mit Original-Lichtbildsatz und zwei Duplikaten ohne Lichtbildsatz. Ein weiteres Duplikat und der Lichtbildnegativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben beim Auftragnehmer.

    9§. Gutachtensversand

  1. Der Versand des Gutachtens an den Auftraggeber oder auf Wunsch des Auftraggebers an Dritte erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.

  10§  Haftungsausschlussklausel

  1. "Muss der Sachverständige nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages für einen Schaden aufkommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so ist die Haftung, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt werden, beschränkt.
  2. Die Haftung besteht in diesen Fällen nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Unabhängig von einem Verschulden des Sachverständigen bleibt eine etwaige Haftung des Sachverständigen bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Sachverständigen für von ihnen durch
    leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäde

 12§ Urheberrechtsschutz

  1.  Der Auftraggeber darf die gutachterliche Leistung nur zu dem Zweck verwenden, für den
    sie vereinbarungsgemäß bestimmt ist. 
  2. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere eine Weitergabe an Dritte, ist nur
    zulässig, wenn der Sachverständige zuvor befragt und seine Einwilligung dazu gegeben
    hat. Gleiches gilt für eine Textänderung oder eine auszugsweise Verwendung. 
  3. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in allen Fällen der vorherigen Einwilligung
    des Sachverständigen. 
  4. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes des Gutachtens
    gestattet.
  5. Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse dürfen zu Zwecken der Werbung durch den
    Auftraggeber nur mit Zustimmung des Sachverständigen und mit seiner Billigung des
    Wortlauts der Werbung verwendet werden.

    11§. Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 § Gerichtsstand/Schlussbestimmung

Gerichtsstand ist der Sitz des Kfz-Sachverständigenbüro in 47229 Duisburg.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
 Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Zusatz bei Kfz-Bewertungen:

  1. Bei Bewertungen von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern ist der Auftraggeber verpflichtet, das Kfz- Sachverständigenbüro  vor Erstellung des Gutachtens die die Verkehrssicherheit betreffenden Mängel, ihm bekannte versteckte Mängel sowie vorausgegangene Unfälle an dem zu prüfenden Fahrzeug oder Kfz-Anhänger mitzuteilen.
     Die zum Fahrzeug bzw. Kfz-Anhänger gehörenden Papiere (Fahrzeugbrief, -schein, Betriebserlaubnis, Prüfbuch, Anmeldebescheinigung der Verwaltungsbehörde) sind – soweit vorhanden – vorzulegen; ebenso Originalrechnungen über Instandsetzungen, insbesondere Aufwendungen auszuweisen.
  2. Etwaige Einsprüche gegen die Höhe der Bewertung sind unter Beifügung des Gutachtens schriftlich innerhalb einer Woche an das Kfz-Sachverständigenbüro zu richten.